Körperschaftssteuer
EG,:Art 43, Art 56, Art 58
1. Art 43 EG verbietet nicht, die Dividenden, die eine gebietsansässige Ges von einer anderen gebietsansässigen Ges erhält, von der KSt zu befreien, während Dividenden, die eine gebietsansässige Ges von einer gebietsfremden Ges erhält, dieser KSt unter Anrechnung der von der ausschüttenden Ges in ihrem Sitzmitgliedstaat gezahlten Steuer unterwerfen werden.