Einkommenssteuer
EG: Art 43, Art 56
Nach belgischem Recht führen Zinszahlungen dann zu einer Abzugssteuer, wenn die Empfängerin der Zinsen eine nicht in Belgien ansässige Ges ist. Diese belgische Regelung verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die unterschiedliche Behandlung von aus Belgien Kapitalerträge beziehenden Ges, welche in der Anwendung unterschiedlicher Besteuerungstechniken besteht, je nachdem, ob diese Ges ihren Sitz in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat haben, betrifft nämlich Sachverhalte, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind.