GGG § 18 Abs 2 Z 1
RATG § 7
Hat ein Gericht aufgrund der von den beiden beklP gem § 7 RATG vorgenommenen Streitwertbemängelung und iSd von den Prozessparteien signalisierten Konsenses mit Beschluss iSd § 7 RATG den Streitwert mit 300.000 S normativ festgesetzt, erfüllt diese bindende Entscheidung angesichts des von einer Partei ursprünglich in Anwendung des § 56 Abs 2 JN bezifferten Streitwertes von 100.000 S ohne jede weitere Voraussetzung den Erweiterungstatbestand nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG. Es kann daher weder der vom Gericht vorgenommenen einschränkenden Auslegung der Wirkung dieser Streitwertfestsetzung, noch der Formulierung im Rubrum der Berufung gegen das Ersturteil, noch der Bezifferung des Streitwertes im Kopf des Berufungsurteiles (die ohnehin keine normative Wirkung hat) eine einschränkende Auslegungswirkung dahin zukommen, dass die vom Erstgericht beschlussmäßig vorgenommene Streitwertfestsetzung mit 300.000 S keinen Einfluss auf die Gerichtsgeb hätte. Ganz abgesehen davon könnte aber eine Streitwertfestsetzung gem § 7 RATG auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen (arg: "... mangels einer Einigung der Parteien ...") und würde auch eine auf diese Weise vorgenommene Streitwerterhöhung den zwingenden Erweiterungstatbestand nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG auslösen, weil diese Best keinen Spielraum der Prozessparteien dahin zulässt, die Wirkungen einer gem § 7 RATG vereinbarungsgemäß vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf den Anwendungsbereich des RAT zu beschränken und vom Anwendungsbereich des GGG auszunehmen.