GGG §§ 14, 18 Abs 2 Z 2
JN § 58
Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines gegenüber dem ursprünglichen Streitwert höherwertigen (Räumungs-) Vergleiches kommt es für die Frage der Bemessung der Gerichtsgeb ausschließlich darauf an, ob ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses (bzw eines Benützungsentgeltes) fixiert wird oder nicht (vgl dazu insb E 23. 10. 2008, 2008/16/0030, und