KStG § 8 Abs 3 Z 1, § 10 Abs 1 Z 3
BAO § 22
1. Ein Zwischenschalten einer Tochterges, etwa auf den Kanalinseln, zur Gewährung von Darlehen innerhalb eines Konzerns, ohne dass von dieser Ges insoweit eine wirtschaftliche Funk-
KStG § 8 Abs 3 Z 1, § 10 Abs 1 Z 3
BAO § 22
1. Ein Zwischenschalten einer Tochterges, etwa auf den Kanalinseln, zur Gewährung von Darlehen innerhalb eines Konzerns, ohne dass von dieser Ges insoweit eine wirtschaftliche Funk-