KStG § 8 Abs 3 Z 1, § 10 Abs 1 Z 3
BAO § 22
Im Allgemeinen verwirklicht nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs 2 BAO verbunden ist. Die Bündelung von Geldern einzelner "Genussrechtsscheinzeichner" durch Geldflüsse an eine A-Bank Holding-AG oder die I-Vermögensanlage-GmbH - unabhängig davon, ob der A-Bank Holding-AG oder der I-Vermögensanlage-GmbH als Eigen- oder als Fremdkapital zur Verfügung gestellt - ist an sich noch nicht als missbräuchlich anzusehen.