GesSt
RL 69/335/EWG : Art 7, 10
1. Art 7 Abs 1 der RL 69/335 enthält für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, diejenigen Vorgänge von der GesSt zu befreien, die am 1. 7. 1984 steuerfrei waren oder einem Gesellschaftsteuersatz von 0,5 %oder weniger unterlagen. Diese Verpflichtung bindet seit dem 1. 1. 1986 (Beitrittsdatum) auch die Portugiesische Republik. Auch für die Portugiesische Republik gilt der nach Art 7 Abs 1 der RL 69/335 als maßgeblicher Zeitpunkt festgesetzte 1. 7. 1984. Im Fall eines Beitritts gilt nämlich, sofern die Beitrittsakte oder ein anderer Gemeinschaftsrechtsakt nichts anderes bestimmt, eine Verweisung auf einen im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Zeitpunkt auch für den beitretenden Staat, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor dem Beitrittszeitpunkt liegt.