GesSt
RL 69/335/EWG : Art 10
1. Notariatsgeb sind dann als „Steuer“ iSd RL 69/335 zu qualifizieren, wenn sie für einen unter diese RL fallenden Vorgang von Notaren erhoben werden, die Beamte sind, und zumindest teilweise dem Staat für die Bestreitung öff Kosten zufließen.