Wr VGSG: § 1 Abs 1 Z 3,§ 13 Abs 4
WAO: § 12
Der Vermieter ist kein für die VergnügungsSt haftender Inhaber von Räumlichkeiten zur vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung von Publikumstanz. § 13 Abs 4 VGSG stellt vielmehr auf den unmittelbaren Inhaber, also auf denjenigen ab, dem die Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens zukommt. Wird ein Raum vermietet und werden Dienstnehmer des Vermieters in ihrer Freizeit, also außerhalb des Dienstverhältnisses, für den Mieter, etwa als Techniker, tätig, so bewirkt dies nicht die Innehabung durch den Vermieter (vgl E 30. 6. 2005, 2002/15/0006). Der Umstand, dass Dienstnehmer auch in ihrer Freizeit eine Treuepflicht dem Dienstgeber gegenüber treffen kann, ändert nichts daran, dass sie aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit dem Mieter tätig werden. Ein Dienstverhältnis erschöpft sich nicht in der Erfüllung der Hauptpflichten, es sind auch Nebenpflichten, insb die Fürsorgepflicht des Dienstgebers und die Treuepflicht (Interessenwahrungspflicht) des Dienstnehmers, damit verbunden. Letztere verpflichtet den Dienstnehmer zur Respektierung des unternehmerischen Tätigkeitsbereichs und zum Schutz betrieblicher Interessen. Der Dienstnehmer darf auch außerdienstlich kein Verhalten setzen, das erkennbaren Betriebsinteressen widerspricht (vgl etwa OGH 27. 9. 2006, 9 Ob A 82/06h). Daraus ergibt sich jedoch keine außerdienstliche Weisungsberechtigung des Arbeitgebers. Auch wenn der Vermieter darauf vertrauen konnte, dass durch die Orts- und Sachkenntnis und die Loyalität seiner - in ihrer Freizeit tätigen - Dienstnehmer das Risiko einer unsachgemäßen Verwendung oder Beschädigung von Anlagen und Einrichtungen deutlich vermindert wird, ändert dieser Umstand nichts daran, dass im Rahmen des in einem Mietvertrag festgelegten bestimmungsgemäßen Gebrauches durch den Mieter dem Vermieter keine Einflussmöglichkeit zukommt.