EStG 1988: § 22 Z 2, § 47 Abs 2
FLAG § 41 Abs 2
Bei einem Gesellschafter-Gf, der zu weniger als 50 % an der Ges beteiligt ist und der auch über keine Sperrminorität verfügt, stellt sich die vom VwGH im Erk vom 9. 12. 1980 aufgezeigte Problematik, dass er keinem „fremden“ Willen unterliegen und daher die Geschäftsführung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben könne, von vornherein nicht. Daher kommt nicht nur im Falle eines zu 50 % an der Ges beteiligten Gf, sondern auch in Ansehung von zu 25 % an der Ges beteiligten Gf dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, ob die Gf bei ihrer Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Ges eingegliedert sind. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit