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Keine ermäßigte Hundeabg für nicht zur Bewachung eines landwirtschaftlichen oder sonstigen Betriebs eingesetzten Rottweiler

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/155ÖStZB 2008, 188 Heft 7 v. 1.4.2008

OÖ HundehaltungsG:

§ 11 Abs 2

1. Wird ein Rottweiler nicht zur Bewachung eines landwirtschaftlichen oder sonstigen Betriebes gehalten, ist er kein Wachhund iSd § 11 Abs 2 OÖ HundehaltungsG 2002, für den nur die ermäßigte Hundeabg zu entrichten wäre.

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