ESt, KSt
EG: Art 43, 56
1. In Deutschland bestand die Regelung, wonach Zinsen für ein Darlehen, das ein gebietsfremder Gesellschafter seiner deutschen KapGes gewährte, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurden. Dafür musste der Gesellschafter ua zu mehr als einem Viertel an der deutschen Ges beteiligt sein oder einen beherrschenden Einfluss auf die Ges ausüben. In Bezug auf Drittlandssachverhalte verstößt die Regelung nicht gegen Gemeinschaftsrecht.