KfzStG § 2 Abs 1 Z 7
StraBAG § 2 Z 2
Hat ein Landwirt seine Urproduktion direkt vermarktet und ertragsteuerrechtlich nicht zwischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb getrennt, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und liegt auch dem ESt-B die Auffassung zugrunde, dass der landwirtschaftliche Betrieb, in dem Zugmaschinen verwendet werden, seine Eigenständigkeit verloren hat und zum Nebenbetrieb des Gewerbebetriebes wurde, befinden sich die Zugmaschinen steuerlich im Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes. Die Verwendung der Zugmaschinen erfolgt somit in diesem gewerblichen Betrieb, nicht aber in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sodass die Befreiungstatbestände für KfzSt und StraBAbg nicht verwirklicht sind.