BautechnikG: § 34 Abs 3
Sbg ALG: § 10
Auch wenn § 34 Abs 3 BautechnikG Ausnahmetatbestände von einer Kanalanschlussverpflichtung bei Vorliegen eines bereits bestehenden (wenn auch entfernteren) Anschlusses an eine öff Kanalanlage umschreibt, bewirkt ein Widerruf der Zustimmung zur Benützung des Grundes für die Ableitung der Abwässer in den entfernter liegenden Kanal, dass keine anderweitige gesicherte Abwasserbeseitigung vorliegt, sodass dadurch eine Verpflichtung zum Anschluss an die nunmehr näher liegende Kanalanlage und damit auch die KanalanschlussgebVerpflichtung entsteht.