VStG § 24
AVG § 71 Abs 1 Z 2
Bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen B (vgl zB Beschluss 23. 4. 1996, 96/08/0033, und E 19. 8. 1988, 85/12/0210, mwN). Verfahrensrechtliche B unterliegen grundsätzlich denjenigen Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheiten maßgebend sind (vgl Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 60 zu § 63 AVG, mwN). Hat der UVS in der Hauptsache in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 1a Wr ParkometerG als Berufungsbeh in letzter Instanz entschieden, stellt der vom UVS erlassene verfahrensrechtliche B betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe ebenfalls einen letztinstanzlichen B dar, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.