BAO § 211
ABGB § 1441
Entsprechend dem Aufrechnungsverbot nach § 1441 zweiter Satz ABGB kann die Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, nicht gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, abgerechnet werden (vgl zB Ritz, BAO3, § 211 Tz 17). Dieses „Kompensationshindernis“ ist nicht nur auf „rein privatrechtliche Forderungen“ beider Aufrechnungspartner anzuwenden (vgl zB E 12. 11. 1990, 88/15/0064, sowie Dullinger in Rummel, ABGB3, Rz 21 zu § 1441). Darüber hinaus kommt für die AbgFestsetzung eine Kompensation nicht in Betracht, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Wege der Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind.