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Keine Verlängerung der Bemessungsverjährung von Grunderwerbsteuer gegenüber Gesamtschuldner durch Einhebungsmaßnahmen gegenüber dem anderen Gesamtschuldner

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/105ÖStZB 2008, 124 Heft 5 v. 3.3.2008

BAO §§ 207, 209

GrEStG 1987: § 9 Z 1

Amtshandlungen, die der Einhebung und zwangsweisen Einbringung einer bereits festgesetzten Abg dienen, sind nicht auf die Geltendmachung des AbgAnspruchs durch Bemessung oder Feststellung gerichtet und verlängern daher nicht die Bemessungsverjährungsfrist nach § 209 Abs 1 BAO, sondern allenfalls die Einhebungsverjährungsfrist.

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