BAO §§ 207, 209
GrEStG 1987: § 9 Z 1
Amtshandlungen, die der Einhebung und zwangsweisen Einbringung einer bereits festgesetzten Abg dienen, sind nicht auf die Geltendmachung des AbgAnspruchs durch Bemessung oder Feststellung gerichtet und verlängern daher nicht die Bemessungsverjährungsfrist nach § 209 Abs 1 BAO, sondern allenfalls die Einhebungsverjährungsfrist.