KStG § 24 Abs 3, § 26c Z 5
EStG 1988: § 45
Beantragt der StPfl eine Herabsetzung der KSt-Vorauszahlung, darf diesem Antrag nach § 26c Z 5 KStG 1988 nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden. Damit soll eine Verringerung der Vorauszahlung lediglich aufgrund der Änderung des KSt-Satzes hintangehalten werden. Ob eine Verringerung der Vorauszahlung lediglich wegen der Änderung des Steuersatzes aufgrund eines Antrages oder im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens begehrt wird, ist gleichbedeutend.