KStG § 8 Abs 2
EStG 1988: §§ 19, 93
Für den Fall, dass der KESt-Pflichtige aus einer verdeckten Gewinnausschüttung gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener KapGes ist, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Forderung fällig ist, sofern die KapGes nicht zahlungsunfähig ist, wobei es für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit auch von Bedeutung ist, ob der KapGes, sollte sie nicht über genügend bare Mittel verfügen oder nicht in der Lage sein, sich durch Vermögensumschichtungen Barmittel zu beschaffen, die Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt.