WAO: § 240 Abs 1
BAO § 308 Abs 1
1. Das Verschulden des Vertreters einer Partei an einer Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten RA ist dem RA (und damit der Partei) dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten verletzt hat (vgl etwa E 21. 1. 2004, 2001/16/0479).