TLAO: § 156 Abs 1
BAO § 209 Abs 1
Eine Unterbrechungshandlung setzt voraus, dass die AbgBeh in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruches unternimmt (vgl bereits E 1. 12. 1987, 85/16/0111). Die bloße Ankündigung einer Unterbrechungshandlung genügt allerdings noch nicht (vgl E 23. 5. 1991, 89/17/0183). Bei der Abgrenzung einer Unterbrechungshandlung von der bloßen Ankündigung einer Unterbrechungshandlung kommt es entscheidend darauf an, ob dem Schritt der AbgBeh - über den bloßen Selbstzweck der angestrebten Unterbrechung der Verjährungsfrist hinausgehend - eine Funktion im Hinblick auf die Geltendmachung des Steueranspruches zukommt (vgl E 6. 7. 2006, 2006/15/0046, mwN). Enthält ein Schreiben der Beh an einen AbgPfl daher im Wesentlichen nur die Ankündigung, dass Abg voraussichtlich im Jahre 2006 zur Vorschreibung gelangen werden, wurden damit noch keine Schritte zur Geltendmachung des AbgAnspruches gesetzt, sondern solche Schritte erst angekündigt. Das Schreiben war somit nicht geeignet, eine im Lauf befindliche Verjährungsfrist zu unterbrechen.