Stmk LAO: § 213 Abs 2
FAG 1997: § 16
Im KommSt-Verfahren kann in zweiter Instanz eine Neuüberprüfung zu Lasten des StPfl und eine Erhöhung der KommSt vorgenommen werden, weil in Angelegenheiten der bundesgesetzlich geregelten öff Abg wie der KommSt, hins derer nach den Best des FAG die Regelung der Erhebung und Verwaltung dem Land zusteht, soweit diese Abg und Beiträge durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu verwalten sind und nicht AbgBeh des Bundes einzuschreiten haben, gem Art II Abs 5 EGVG nicht das AVG, sondern im Beschwerdefall gem § 1 lit c der Stmk LAO die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Die KommSt ist eine im § 1 lit c Stmk LAO genannte Abg (vgl für den Streitzeitraum § 15a FAG 1993 und § 16 FAG 1997. Nach § 213 Abs 2 Stmk LAO ist die AbgBeh zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hins der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der AbgBeh erster Instanz zu setzen und demgemäß den angef B nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.