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Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Fremdenverkehrsabg Erklärung infolge zweifelhafter AbgPflicht

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/63ÖStZB 2008, 66 Heft 3 v. 1.2.2008

Krnt FVAG: § 8

Krnt LAO: §§ 87, 104

Die Frage, ob für ein Unternehmen AbgPflicht nach dem Krnt FVAG besteht oder nicht, ist für das Entstehen der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung ebenso wenig von Belang wie der Umstand, ob allfällige Unklarheiten darüber, was in die Erklärung aufzunehmen ist, bestehen. Die Frage, ob eine Ges in Krnt eine die AbgPflicht begründende Tätigkeit ausübt, bzw näherhin, ob es sich um „eine Zweigniederlassung, eine dislozierte Betriebsstätte, um einen bloßen Plakatständer oder etwa um eine Hauswand“ handelt, ist im AbgVerfahren zu klären.

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