Krnt FVAG: § 8
Krnt LAO: §§ 87, 104
Die Frage, ob für ein Unternehmen AbgPflicht nach dem Krnt FVAG besteht oder nicht, ist für das Entstehen der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung ebenso wenig von Belang wie der Umstand, ob allfällige Unklarheiten darüber, was in die Erklärung aufzunehmen ist, bestehen. Die Frage, ob eine Ges in Krnt eine die AbgPflicht begründende Tätigkeit ausübt, bzw näherhin, ob es sich um „eine Zweigniederlassung, eine dislozierte Betriebsstätte, um einen bloßen Plakatständer oder etwa um eine Hauswand“ handelt, ist im AbgVerfahren zu klären.