GGG §§ 14, 18
JN § 58 Abs 1
Ein Vergleich führt auch dann zu einer Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht mehr strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine vertraglich schon bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Selbst ein Vergleichspunkt, der allenfalls nur der Klarstellung gedient hat, ist dabei gebührenrechtlich von Bedeutung. Wird in einem Vergleich, in dem sich der Bekl zur Räumung des Bestandobjektes bis zu einen bestimmten Zeitpunkt verpflichtet, die Zahlung des Benützungsentgeltes ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermins vereinbart, so ist als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Benützungsentgelts der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen (vgl aus der stRsp etwa E 21. 9. 2005, 2005/16/0166, mwN). Wurde die Verpflichtung („Mietzinszahlungen ... in voller Höhe zu entrichten sind“) zur Mietzinszahlung ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermins, sondern - ganz im Gegenteil - „bis zum Auszug des Mieters aus dem Mietobjekt“ vereinbart, ist die Bemessungsgrundlage für die Vergleichsgeb auch dann gem § 58 Abs 1 JN zu berechnen, wenn die in Rede stehende Vergleichsbest bloß „Klarstellungsfunktion“ gehabt hat.