GGG § 2 Z 4
WFG § 53 Abs 3
Lassen die im Zeitpunkt der Entstehung der GebSchuld bereits getroffenen Baumaßnahmen eine eindeutige Zuordnung der strittigen Räumlichkeiten in die eine oder andere Richtung nicht zu, muss auf die vorhandenen Pläne zurückgegriffen werden, aus denen sich die Bauabsicht in diesem Zeitpunkt manifestiert hat. War ein Raum im Ausmaß von 11,06 m2 aufgrund der beabsichtigten Ausstattung jedenfalls zu Wohnzwecken geeignet, war er bei der Berechnung der für eine GerichtsgebBefreiung nach dem WFG maßgeblichen Nutzfläche der Wohnung zu berücksichtigen. Wurde damit das Höchstmaß von 150 m2 schon zum Zeitpunkt des Entstehens der GebPflicht überschritten, war nach § 53 Abs 3 WFG 1984 die Befreiung zu versagen.