MWSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 28 Abs 3
Aufgrund der Regelung des Art 28 Abs 3 Buchst d der Sechsten RL durfte Frankreich für eine Übergangszeit Best, die anstelle des sofortigen Vorsteuerabzuges (iSv Art 18 Abs 2 der Sechsten RL) einen zeitverzögerten Vorsteuerabzug vorsahen, beibehalten. Es steht nicht im Widerspruch zur Sechsten RL, dass Frankreich mit einer Übergangsregelung (also bloß schrittweise) auf den sofortigen Vorsteuerabzug nach Art 18 Abs 2 der Sechsten RL übergegangen ist. Die andere Auslegung einer in der Sechsten RL vorgesehenen Ausnahme, nach der ein Mitgliedstaat zwar eine bestehende Befreiung beibehalten, aber nicht schrittweise abschaffen kann, liefe dem mit der Sechsten RL verfolgten Ziel zuwider, Abweichungen von dieser abzuschaffen.