EStG 1988: § 22 Z 2
FLAG § 41 Abs 2
Auch in Ansehung der Gf, deren Beteiligung 50 % nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, kommt - von seltenen Ausnahmen abgesehen - entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Gf bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Ges eingegliedert ist. Weiteren Elementen kann eine Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Ges nicht klar zu erkennen ist (vgl zuletzt E 27. 2. 2008, 2006/13/0113, mwN). Eine solche Eingliederung wird durch jede nach außen als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, wobei es unerheblich ist, ob der Gf im operativen Bereich (hier etwa im Rahmen einer Akquisitionstätigkeit) der Ges oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Der Eingliederung steht es nicht entgegen, wenn der Gf seine Arbeitszeit in einem hohen Ausmaß auch einem anderen Unternehmen widmet oder auch Gf-Funktionen für andere Unternehmen ausübt (vgl bspw E 3. 8. 2000, 2000/15/0097; 28. 11. 2001, 2001/13/0114, und 23. 2. 2005, 2004/14/0056).