EStG 1988: § 22 Z 2
KommStG §§ 1, 2 lit a, § 4 Abs 1
Provisionen für von wesentlich beteiligten, in den betrieblichen Organismus eingegliederten Gesellschafter-Gf ausgeübte Vermittlungstätigkeiten unterliegen auch dann der KommSt, wenn sie nicht im Rahmen von Dienstverhältnissen ausgeübt würden. Dient eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung mittelbar oder unmittelbar, wenn auch in einem "weit untergeordneten" Ausmaß, der unternehmerischen Tätigkeit und ist hins der vermieteten Räumlichkeiten eine ortsgebundene feste Vorkehrung, über die der Unternehmer dauerhaft verfügen kann, gegeben, liegt auch eine Betriebsstätte vor, die die KommSt-Pflicht auch hins der Vermietungstätigkeit der Ges begründet.