Einkommensteuer
EG: Art 56
Aufgrund einer Übergangsregelung im deutschen Einkommensteuerrecht waren im Jahr 2001 Gewinne aus der Veräußerung von (im Privatvermögen gehaltenen) Anteilen an ausländischen KapGes bereits bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 1 % steuerpflichtig, hingegen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes deutschen Rechts erst bei einer Beteiligung von mindestens 10 %. Eine solche Ungleichbehandlung nach dem Ort der Kapitalanlage führte dazu, dass ein Aktionär davon abgehalten wird, sein Kapital bei einer in einem anderen Staat niedergelassenen Ges anzulegen. Die Regelung stand daher der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 56 EG entgegen. Die Ungleichbehandlung war nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt.