Einkommensteuer
EG: Art 56, 58
1. Nach dem schwedischen EStG besteht für bestimmte Dividenden, die eine schwedische AG an in Schweden wohnhafte natürliche Personen ausschüttet, eine Steuerbefreiung. Diese Steuerbefreiung gilt auch, wenn die ausschüttende AG im EWR oder in einem Staat niedergelassen ist, mit dem Schweden ein Steuerabkommen über den ausreichenden Austausch von Informationen geschlossen hat. Die steuerliche Regelung führt zu einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit. Die Regelung bewirkt nämlich, dass in Schweden wohnende StPfl davon abgehalten werden, ihr Kapital in außerhalb des EWR niedergelassenen Ges anzulegen, da dann die Dividenden steuerlich ungünstiger behandelt werden. Die Beschränkung kann allerdings aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.