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Zustellung an und Berufungsfrist für den Amtsbeauftragten in einem FinStrVerfahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/502ÖStZB 2008, 624 Heft 21 v. 3.11.2008

FinStrG § 56 Abs 3, § 124

ZustG §§ 1, 13

Dem Amtsbeauftragten kommt im Verfahren vor dem Spruchsenat eine verfahrensrechtliche Sonderstellung zu. Ihm obliegt nach § 124 Abs 2 FinStrG die Erstattung einer Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens. Gem § 125 Abs 1 leg cit ist er zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Unzuständigkeitsentscheidung befugt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat kommt dem Amtsbeauftragten das Recht zu, den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen (§ 127 Abs 2 lit b leg cit), er ist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Fragestellung berechtigt (§ 130 Abs 1 lit b und c leg cit). Er hat nach Beendigung der Beweisaufnahmen hins der Schuld des Beschuldigten sowie wegen der gegen ihn anzuwendenden Strafbest Anträge zu stellen (§ 130 Abs 2 leg cit). Nach § 151 Abs 1 lit b leg cit steht dem Amtsbeauftragten, wenn das Erk von einem Spruchsenat gefällt worden ist, das Rechtsmittel der Berufung zu. Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsansicht, bei der die Berufungsfrist auslösenden Zustellung des Erk an den Amtsbeauftragten handle es sich um einen innerbeh Vorgang, nicht zu folgen. Der Amtsbeauftragte ist als am Verfahren "Beteiligter" anzusehen, dem das Erk des Spruchsenates ebenso wie dem Beschuldigten oder den im Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten nach den Best des ZustG zuzustellen ist. Die Durchführung der Zustellung an den Empfänger erfolgt grundsätzlich durch tatsächliche Übergabe des Dokuments an diesen (vgl Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 13 Tz 3). Hat die Beh die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die für den Amtsbeauftragten bestimmte Ausfertigung des Straferk diesem im Wege einer Bediensteten der Geschäftsstelle des Spruchsenates zugeleitet und von ihm am 23. 5. 2003 übernommen wurde, beginnt dessen Berufungsfrist mit diesem und nicht mit dem Tag der Zustellung an den Beschuldigten zu laufen.

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