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Rückzahlung von durch von der GrSt befreiten Personen zu Unrecht entrichteter GrSt nach Feststellung ihrer Befreiung in einem späteren Veranlagungsjahr

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/464ÖStZB 2008, 586 Heft 20 v. 15.10.2008

WAO: § 185

GrStG §§ 2, 28

Voraussetzung für die Rückzahlung eines Guthabens ist, dass auf dem AbgKto des AbgPfl ein Guthaben vorhanden ist. Ist auf einem AbgKto (hier GrSt hins einer von der GrSt befreiten Person) kein Guthaben vorhanden, weil die GrSt trotz Befreiung bezahlt wurde, kann die von der Abg befreite Person in ihrem Recht auf "Befreiung von der Zahlung der GrSt" und "Befreiung von der AbgPflicht" durch einen B, mit welchem im Instanzenzug ein Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens abgewiesen wurde, nicht verletzt sein. Die Frage, ob von ihr für den betreffenden Zeitraum GrSt zu entrichten gewesen wäre, ist nämlich nicht im Verfahren über einen Rückzahlungsantrag zu beantworten, sondern in einem Verfahren zur allfälligen neuerlichen Festsetzung der GrSt (§ 28 GrStG). Für die Frage des Vorhandenseins eines Guthabens ist es aber unerheblich, ob und wann ein Antrag auf Festsetzung der GrSt gestellt worden ist.

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