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Zwangsstrafe für nicht fristgerechte Erfüllung von Aufträgen der FMA zur Vorlage eines von einem Bankprüfer erstellten Aufsichtsberichts

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2008/463ÖStZB 2008, 586 Heft 20 v. 15.10.2008

WAG § 24 Abs 3

BWG § 70 Abs 4 Z 2

Wurde einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Auftrag erteilt, einen durch einen Bankprüfer erstellten Aufsichtsbericht fristgerecht vorzulegen, der über die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG abspricht, und ist dieses der Aufforderung nicht fristgerecht, sondern erst nach Erlassung des B betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe und Androhung einer Säumnisgebühr nachgekommen, ist dieser auch dann nicht rechtswidrig, wenn (nicht bewilligte) Fristverlängerungsanträge gestellt wurden, weil auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Dass dem Vorstand des Wertpapierdienstleistungsunternehmens an der Versäumung der gesetzten Frist kein grobes Verschulden anzulasten sein mag, stand der Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe nicht entgegen. Letztere dient nämlich ausschließlich dazu, den Verpflichteten zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung zu bewegen, nicht jedoch ein grob schuldhaftes Verhalten einer Partei zu sanktionieren (vgl hiezu auch E 28. 5. 2002, 2001/11/0239, und 27. 9. 2000, 97/14/0112).

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