AbfuhrO Bad Gastein: § 14 Abs 1
WEG 2002: § 18
Auch im Geltungsbereich des § 13c WEG 1975 bzw des § 18 WEG 2002 ist es Angelegenheit des materiellen Abgabengesetzgebers, die Person des AbgSchuldners zu bestimmen (vgl E 11. 8. 2004, 2003/17/0318, und 23. 2. 2006, 2005/16/0271). Für den Fall der Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers als AbgPfl unter Normierung einer Solidarhaftung der Miteigentümer kommt eine Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft als AbgPfl nach dieser Rsp nicht in Betracht (vgl neben den bereits genannten Erk zuletzt bspw E 28. 9. 2006, 2006/17/0083). Da gem § 14 Abs 1 der AbfuhrO der Gemeinde Bad Gastein die „Teilnehmer“ gebührenpflichtig sind und gem § 1 Abs 8 der AbfuhrO „Teilnehmer“ sowohl die Liegenschaftseigentümer als auch die sonstigen Benützungsberechtigten an der Liegenschaft, wie Mieter, Pächter, Fruchtgenussberechtigte, sind, und nach § 16 der AbfuhrO Miteigentümer die Abg zur ungeteilten Hand schulden, wird in der hier anzuwendenden materiellen AbgVorschrift, ebenso wie in den den oben genannten Erk zugrunde liegenden Best, an die Eigentümerstellung angeknüpft und werden die Miteigentümer als AbgSchuldner vorgesehen. Damit scheidet jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Adressatin der Vorschreibung der Abg aus.