Stmk BauG: § 4 Z 20, § 15
1. Eine Berechnung von Interessentenbeiträgen oder Benützungsgeb und daher auch von Aufschließungsabg nach einem Schlüssel, bei welchem im Ergebnis der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung, für welche der Beitrag oder die Abg bestimmt sind, entstehende Nutzen bzw die von einer Liegenschaft verursachten Kosten in typisierender Weise berücksichtigt werden, ist unbedenklich.