KVG § 18 Abs 2 Z 3, § 25 Abs 2, §§ 31, 38 Abs 3a
Tir GVG: §§ 9, 23
War die Durchführung und die Wirksamkeit einer Abtretung von GesAnteilen von erteilten Bestätigungen (über erfolgte grundverkehrsbeh Bestätigungen) nach § 25a Abs 2 Tir GVG abhängig, lagen aufschiebend bedingte Anschaffungsgeschäfte vor (vgl nochmals Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1996, 413). Die BUSt ist daher nicht schon mit dem Abschluss der Abtretungsverträge vor dem Auslaufen der BUSt-Pflicht entstanden und wurde der Steuertatbestand nicht vor dem 1. 10. 2000 verwirklicht, wenn die Bestätigungen der Grundverkehrsbeh nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten nicht vor diesem Datum erteilt wurden. Die BUSt-Schuld ist daher nicht entstanden, weil die Vorschriften des KVG über die Erhebung der BUSt letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden sind, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. 10. 2000 entstand.