KVG § 18
1. Die Übertragung von Kommanditanteilen ins Miteigentum des Ehepartners unterlag der Besteuerung nach dem KVG (BUSt).
2. Im Fall der Übertragung des Geschäftsanteils des Ehemannes an einer KG ins (Hälfte)Miteigentum der Ehefrau samt anteiliger Übernahme aller Schulden und Lasten, kann von einem eine Gütergemeinschaft begründenden Ehepakt schon dann nicht gesprochen werden, wenn dem Vertragstext zufolge nicht die umfassende Regelung des Güterstandes, sondern die Herstellung von Miteigentumsverhältnissen im Vordergrund gestanden ist. Für sich allein sind solche Verträge keine ehegüterrechtlichen Verabredungen.