EStG 1988: § 1 Abs 2
DBA-Tschechien: Art 15 Abs 1
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein in Österreich wohnhafter, für ein Unternehmen mit Sitz in Zypern beschäftigter AN in Tschechien „tätig war“ (Aufstellung von Spielautomaten), ergibt sich aus Art 15 Abs 1 DBA Tschechien, dass hins der in Tschechien ausgeübten Tätigkeit das Besteuerungsrecht nicht Österreich zukommt.