EStG 1988: § 4 Abs 4, § 16 Abs 1,
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a
Bei nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogenen Bekleidungsstücken handelt es sich ihrer Art nach („Hosen, Pullover, Pullunder, Sweat-Shirts, Polo-Hemden, T-Shirts, Westen, Strümpfe und Socken“) um solche bürgerliche Bekleidung, die - auch vor dem Hintergrund des Aufteilungs- und Abzugsverbotes nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 - selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung wird, wenn sie bei der Berufsausübung (hier durch einen Arzt in der Ordination) getragen wird bzw - etwa aus Gründen des Standesansehens - getragen werden muss und deshalb auch einem erhöhten Verschleiß unterliegt. Es handelt sich dabei geradezu um typische Aufwendungen, welche dem Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a leg cit unterliegen, wobei in Bezug auf die Beurteilung der Abziehbarkeit im Bereich der Betriebsausgaben nach § 4 Abs 4 EStG 1988 die gleichen Grundsätze gelten wie bei den Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG 1988.