BAO §§ 9, 80
WAO: §§ 7, 54
Ein Gf hat sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der GmbH zur AbgEntrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GmbH bleibt verpflichtet, AbgSchuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Gf der GmbH verhalten. Da diese Verpflichtung zur AbgEntrichtung im Falle einer Zuständigkeitsaufteilung zwischen Gf jenen Gf trifft, in dessen Zuständigkeitsbereich diese AbgAngelegenheiten fallen, trifft die Pflicht, sich bei Übernahme der Gf-Tätigkeit über die bisherige AbgEntrichtung und -Abfuhr der GmbH zu unterrichten, den AlleinGf oder jeden Gf, wenn keine Zuständigkeitsverteilung vereinbart wurde. Im Falle einer Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gf trifft diese Pflicht, sich zu informieren, aber lediglich den mit steuerlichen Belangen betrauten Gf, es sei denn, er müsste Zweifel an der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den dafür zuständigen Gf hegen.