FLAG § 2 Abs 2, §§ 2a, 7, 10 Abs 2
1. Die Regelung des § 10 Abs 2 FLAG nimmt keine Anspruchsreihung dahin gehend vor, dass nach den Verhältnissen am Monatsbeginn zu entscheiden wäre, wem der Anspruch auf
FLAG § 2 Abs 2, §§ 2a, 7, 10 Abs 2
1. Die Regelung des § 10 Abs 2 FLAG nimmt keine Anspruchsreihung dahin gehend vor, dass nach den Verhältnissen am Monatsbeginn zu entscheiden wäre, wem der Anspruch auf