BWG § 38 Abs 2 Z 1
FinStrG § 33 Abs 1
Geschützt durch das in § 38 Abs 2 Z 1 BWG umschriebene Bankgeheimnis ist grundsätzlich der Bankkunde, also diejenige Rechtspersönlichkeit, die mit einer Kreditunternehmung in Geschäftsverbindung steht (oder stand). Wenn aber gegen einen Bankkunden ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen eingeleitet wurde, besteht - im Fall dieses Bankkunden - die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber den FinStrBeh nicht mehr. Kann ein Kreditinstitut die von FinBeh gewünschten Daten (Adressen von Kunden eines abgpfl Bordellbetreibers nicht aus dem Kto des AbgPfl entnehmen, sondern müsste es diese Daten aus den Konten der Kunden (Kreditkartenbesitzer) des AbgPfl entnehmen, wäre dies aber nur dann zulässig, wenn der Tatverdacht gegen den AbgPfl wegen AbgHinterziehung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Kto des jeweiligen Kunden des AbgPfl steht. Es ist somit zwingend erforderlich, dass zwischen dem offenzulegenden Bankkto und der wegen einer bestimmten Straftat bereits in Untersuchung gezogenen Person eine solche - rechtliche oder tatsächliche - Verbindung besteht, die schlüssig den Verdacht zu begründen vermag, der AbgPfl habe sich (auch) die aus dieser speziellen Verbindung erwachsende Verfügungsmöglichkeit bei Begehung der Straftat zunutze gemacht.