VStG § 19 Abs 2, § 21
WAG § 21 Abs 1
Unter "tätiger Reue" (hier im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen Verletzung des § 21 Abs 1 WAG) ist ein Strafaufhebungsgrund zu verstehen, welcher regelmäßig dann zum Tragen kommt, wenn der Täter eines Vermögensdeliktes den aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht, bevor die Beh von seinem Verschulden erfahren hat. Hiebei ist im Falle einer Verfahrensrüge vor dem VwGH auszuführen, welche Schäden der Beschuldigte gutgemacht zu haben behauptet. Insoweit der Beschuldigte aber mit "tätiger Reue" auf eine Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes Bezug nehmen möchte, zielt er allenfalls auf die Anwendung des Milderungsgrundes nach § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB. In diesem Zusammenhang hätte der Beschuldigte vorzubringen, welche konkreten wesentlichen Beiträge er zur Wahrheitsfindung geleistet hat.