KVG § 2 Z 4, § 3
BAO §§ 21, 167 Abs 2
Wurden einer Ges von einer anderen Ges mit identen Beteiligungsverhältnissen Mittel zugeführt, die als Eigenkapital ersetzendes Darlehen zu werten waren, ist die GesSt-Pflicht bereits mit dem Zeitpunkt der Zuwendung entstanden und nicht erst mit dem späteren Forderungsverzicht.