UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 2
6. MWSt-RL 77/388/EWG : Art 2 Nr 1, Art 6
Auch wenn ein Kfz-Händler vereinbarungswidrige Privatfahrten von Dienstnehmern mit einem Vorführwagen tatsächlich geduldet hat und diese von Dienstnehmern unternommen worden sind, kann daraus ein vereinbarungsgemäßer Anteil am Entgelt, das der Kfz-Händler den Dienstnehmern schuldete, nicht gesehen werden. Dass der Kfz-Händler "im Wege der Lohnverrechnung einen Sachbezug einbehalten", dh LSt für einen Sachbezug einbehalten hat, kann den von der Rsp des EuGH für die Annahme eines Eigenverbrauchs geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung des Dienstnehmers und Gegenwert der Überlassung des Fahrzeuges nicht herstellen. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für den Bedarf seines Personals war von § 1 Abs 1 Z 2 lit a und b UStG 1994 in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung, welche lediglich die Zwecke außerhalb des Unternehmens ansprach, nicht erfasst.