EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 4und Abs 2 Z 1, § 37 Abs 1
BAO § 21
Auch eine im Rahmen eines Abtretungsvertrages erworbene Forderung stellt eine Kapitalforderung iSd § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 dar. Auch aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergibt sich nicht, dass "das bedungene Entgelt für die Fälligkeitsverschiebung" zum Veräußerungsentgelt gehört. Steht bei der Veräußerung einer Beteiligung der "Schuldnerwunsch im Vordergrund, das Veräußerungsentgelt aus dem Zielschuldverhältnis mangels Liquidität später oder ratenweise zu zahlen", stellen die vereinbarten Zinsen nicht nur nach dem Wortlaut der Vereinbarung, sondern auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Entgelt für die Anteilsübertragung dar, sondern werden für die Kapitalüberlassung gewährt. Die Zinsen sind daher den Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht der begünstigt zu besteuernden Beteiligungsveräußerung zuzurechnen.