EStG 1988: § 24 Abs 5
Die ESt aus der einem letzwilligen Erwerb von Mitunternehmeranteilen nachfolgenden Betriebsveräußerung kann nur im Ausmaß jener ErbSt ermäßigt werden, die auf die stillen Reserven entfällt, welche bei der dem unentgeltlichen Erwerb nachfolgenden Betriebsveräußerung erfasst werden.