OÖ ROG: § 25
AVG § 62 Abs 3
1. Die Verwendung von Beifügungen wie „und Mitbesitzer“ lässt - wie der VwGH für Verfahren nach verschiedenen AbgO der Länder ausgesprochen hat - nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als der namentlich genannten Person die Beh den B erlassen wollte (vgl § 71 Abs 2 OÖ LAO und E 21. 7. 1995, 92/17/0270, und 28. 11. 2001, 98/17/0321). Auch im Verfahren nach dem AVG hat der Adressat des B (zumindest) erkennbar zu sein (vgl die Nachweise bei Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 411/1 und 443, sowie E (verst Senat) 25. 5. 1992, 91/15/0085, Slg 6675 F, auf welches der VwGH auch im Zusammenhang mit dem B-Begriff nach dem AVG verweist; 3. 9. 1998, 97/06/0217, und 23. 6. 2003, 2002/17/0241). Mit der Beifügung „und Mitbesitzer“ gibt die Beh jedoch nicht zu erkennen, an welche Personen sie den B (außer der namentlich genannten) erlassen wollte. Sind in einer Zustellverfügung keine konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt, kann der B insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten.