NÖ AO: § 186a
Erfolgte eine Nullfestsetzung der GetrSt auf alkoholische Getränke nachdem der AbgPfl GetrSt auf alkoholische Getränke entrichtet hat, ist die Versagung der Rückzahlung der GetrSt mit der Begründung, die alkoholischen Getränke seien in die GetrSt-Bemessung einzubeziehen gewesen und es habe deswegen kein rückzahlbares Guthaben entstehen können, rechtswidrig.